Satzung des Spielmannszug Jägercorps Knesebeck e.V.
§ 1 – Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Spielmannszug Jägercorps Knesebeck e.V.”. Der Sitz des
Vereins befindet sich in Knesebeck. Der Verein ist in dem Vereinsregister eingetragen.
§ 2 – Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung durch Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird
insbesondere durch die Pflege und Förderung der Spielmanns- und Volksmusik verwirklicht. Er ist unabhängig. Politisch,
konfessionell und rassisch ist er neutral.
§ 3 – Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 – Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare
Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
§ 5 – Verbot der Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben oder unverhältnismässig hohe Vergütungen, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
begünstigt werden.
§ 6 – Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein kann in anderen Organisationen Mitglied sein.
§ 7 – Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins ist derjenige, dessen an den Vorstand gerichteter schriftlicher Antrag auf Aufnahme in den
Verein vom Vorstand genehmigt worden ist. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung der
Erziehungsberechtigten.
Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- fördernden Mitgliedern
Ein aktives Mitglied kann auf Antrag passives Mitglied werden; über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Aktive, passive und fördernde Mitglieder haben einen Beitrag zu entrichten. über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8 – Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod. Der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden
schriftlich zu erklären.
§ 9 – Ausschluss
Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Mitglieder, die ihren Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht
nachkommen oder das Ansehen des Vereins schädigen, ausschliessen.
§ 10 – Vermögen des Vereins
Das Vermögen des Vereins besteht aus dem Barvermögen und dem Inventar.
§ 11 – Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Jahreshauptversammlung
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- erweiterter Vorstand
§ 12 – Mitgliederversammlung
Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Stimmberechtigt ist, wer das
16.Lebensjahr vollendet hat. Hiervon ausgenommen sind fördernde Mitglieder; sie haben kein Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung bis zum 31.März des Jahres
einzuberufen. Der 1. Vorsitzende lädt die Mitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
Die Ladungsfrist beträgt 8 Tage. Der 1. Vorsitzende hat die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein
dringender Grund vorliegt oder 20% der stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes
beantragen.
§ 13 – Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, soweit nicht ein anderes Organ
zuständig ist. Sie beschliesst über:
- die Wahl der Vorstandsmitglieder
- die Wahl der Kassenprüfer
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Höhe des Mitgliederbeitrages
- Entlastungsanträge
- Ausschluss von Mitgliedern
§ 14 – Vorstand
Den Vorstand des Vereins bilden:
- der 1. Vorsitzende
- der Kassenwart
- der Schriftführer
Der Vorstand wird für die Dauer von 6 Jahren grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 – Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Massgabe der durch
die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, hat der Vorstand das Amt bis zur nächsten
Mitgliederversammlung durch ein geeignetes Vereinsmitglied zu besetzen.
1. Vorsitzender
Nach außen vertritt der 1. Vorsitzende den Verein in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie
in gerichtlichen Verfahren.
Er beruft und leitet die Vorstandssitzungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung
des Vereins. Er unterzeichnet alle verbindlichen Schriftstücke sowie die genehmigten
Sitzungsprotokolle der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen.
Kassenwart
Er verwaltet die Kassengeschäfte. Alle Zahlungen sind durch Beleg nachzuweisen. Er vertritt den
1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schriftführer.
Schriftführer
Der gesamte Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins wird von ihm geführt. Er führt die
Mitgliederlisten, ist Protokollführer in allen Sitzungen und Versammlungen.
Er vertritt den 1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenwart.
§ 16 – Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorstand
- dem 2. Vorsitzenden
- den Beisitzern
Die Mitglieder zu 2. und 3. werden von der Mitgliederversammlung auf 6 Jahre grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 17 – Aufgaben des erweiterten Vorstandes
Er wird zu den ordentlichen Sitzungen des Vorstandes zugezogen und wirkt stimmberechtigt bei der
Geschäftsführung des Vereins nach § 13 mit.
§ 18 – Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Einer dieser beiden Prüfer
verbleibt nach einer erfolgten Kassenprüfung im Amt und führt die nächste Prüfung mit einem neu hinzugewählten
Prüfer durch.
Diesem letztgenannten Prüfer wird dann für das folgende Jahr wieder ein neuer Kassenprüfer beigestellt.
Nach diesem Prinzip wird dann fortlaufend verfahren.
§ 19 – Beschlussfassung in den Organen
Alle Organe sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig,
sofern die Ladung fristgemäss erfolgt ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es wird offen abgestimmt. Ist ein Mitglied gegen
die offene Abstimmung, muss geheim gewählt werden.
über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer
zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird als Ergebnisprotokoll geführt. Die Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
§ 20 – Satzungsänderung
Zu einem Beschluss, der eine änderung der Satzung beinhaltet, ist eine Mehrheit von Zweidrittel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 21 – Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist
eine Mehrheit von Vierfünftel der stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Erscheinen zur Beschlussfassung
über die Auflösung weniger als Vierfünftel der stimmberechtigten Mitglieder, so ist die Abstimmung
8 Tage später unter erneuter Ladung zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Der Beschluss zur Auflösung kann nur gefasst werden, wenn die Tagesordnung einen Antrag auf Auflösung enthält.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Spielmanns- und Volksmusik.
§ 22 – Haftung
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr
als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
Knesebeck, den 14. April 2015